Satzung des SC Tewel e.V.

Satzung des Sport-Clubs Tewel von 1920 e.V.
Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung
für weibliche und männliche Personen

§1 Name und Sitz

    • Der Verein hat den Namen Sport-Club Tewel von 1920 e.V. Er hat seinen Sitz in Tewel. Die Vereinsfarben sind grün/weiß/rot. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Soltau eingetragen.
    • Der Verein ist Mitglied des Landesportbundes Niedersachen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§2 Zweck

    • Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein will durch die körperliche und geistig-seelische Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit und die Sportbegeisterung in allen Abteilungen fördern und den Gemeinsinn wecken.
    • Besonders gefördert soll die Jugend- und die Seniorenarbeit.

§3 Gemeinnützigkeit

    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
    • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
    • Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§4 Gliederung des Vereins

    • Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Die Abteilungen berufen Ihren Abteilungsleiter und Vertreter selbst. Diese sind besondere Vertreter im Sinne des §30 BGB.
    • Über die Bildung und Auflösungen von Abteilungen beschließt der erweiterte Vorstand.

§5 Mitgliedschaft

    • Der Verein besteht aus :
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

    • Der Antrag auf Aufnahme hat durch eine schriftliche Eintrittserklärung zu erfolgen. Für Minderjährige muss die nach dem BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden.
    • Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsleiter. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung zum erweiterten Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig.
    • Mit dem Antrag erkennt der Bewerber oder der gesetzliche Vertreter die Satzungsbestimmungen an.
    • Ehrenmitglieder werden auf Beschluss des Vorstands ernannt.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

    • Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Tod
    • durch freiwilliges Ausscheiden aufgrund einer schriftlichen Kündigung. Die Kündigung muss mindestens 3 Monat vor dem gewünschten Austrittstermin beim Vorsitzenden vorliegen. Bei Minderjährigen kann der Austritt nur durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
    • durch Ausschluss

§8 Ausschluss eines Mitgliedes

    • Die Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden
    • wenn das Mitglied den fälligen Vereinsbeitrag trotz vorheriger schriftlicher Mahnung bei einem Rückstand von mindestens 3 Monaten nicht entrichtet hat
    • bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung und den Vereinszweck
    • wegen unehrenhaften Betragens sowohl innerhalb als außerhalb der Turn- und Sportstätten.
    • Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand. Ver der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen
    • Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
    • Der Ehrenrat ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen, Macht das Mitglied von dem recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§9 Rechte der Mitglieder

    • Die Mitglieder sind berechtigt
    • an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Ihr Stimmrecht auszuüben (stimmberechtigt sind die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben)
    • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Turn- bzw. Sportordnung zu benutzen

§10 Pflichten der Mitglieder

    • Die Mitglieder sind verpflichtet :
    • die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände und die Beschlüsse der gewählten Vereinsorgane zu befolgen
    • nicht gegen das Ansehen des Vereins zu verstoßen
    • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten
    • die Abteilungen sind berechtigt, durch Beschluss der Abteilungsversammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit zusätzliche Beiträge zu erheben., die ausschließlich der Arbeit der entsprechenden Abteilung zugute kommt.

§11 Organe des Vereins

    • Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Ausschüsse
    • der Ehrenrat

§12 Mitgliederversammlung

    • die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens in den ersten 3 Monaten des neuen Jahres statt. (möglichst am letzten Freitag im Februar)
    • auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden
    • die Einberufung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung
    • Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegen

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    • Der Mitgliederversammlung obliegt
    • die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts einschließlich des Kassenprüfungsberichts und es Haushaltsvoranschlages
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Abberufung und Entlastungserteilung
    • die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst
    • Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Vertreter

§14 Vorstand

    • Der Vorstand gliedert sich in
    • den geschäftsführenden Vorstand
    • den Gesamtvorstand

§15 Der geschäftsführende Vorstand

      • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
      • dem Vorsitzendem
      • den beiden gleichberechtigten Stellvertretern
      • dem Schatzmeister
      • dem Schriftführer
      • dem Jugendleiter
      • Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende in Verbindung mit einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden einer seiner beiden Stellvertreter. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen werden.

    §16 Der Gesamtvorstand

    • Den Gesamtvorstand bilden der geschäftsführende Vorstand sowie dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit, Sozialwart, Haus- und Gerätewart, Abteilungsleiter der im Verein jeweils bestehenden Abteilungen sowie der Ehrenvorsitzende

§17 Wahlen

    • Die Mitglieder des Vorstandes werden, mit Ausnahme des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter, für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
    • Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt
    • Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§18 Ausschüsse

    • Fachausschüsse können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden
    • Sie haben den Abteilungsleiter zu unterstützen und werden innerhalb Ihrer Abteilungen gewählt

§19 Kassenprüfer

    • In der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer aus den Mitgliedern für 2 Jahre gewählt
    • Die Kassenprüfer prüfen die Vermögens- und Kassensituation des Gesamtvereins und der sich verwaltenden Abteilungen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen

§20 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  • Der Vorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines seiner Mitglieder, dessen verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen

§21 Rechte und Aufgaben des Ehrenrates

    • Der Ehrenrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt
    • Ein Mitglied scheidet aus durch
    • Tod
    • Rücktritt
    • Der Ehrenrat wird gemäß §8 der Satzung oder beratend auf Anrufung des Vorstandes tätig

§22 Geschäftsjahr

    • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§23 Ordnungen

    • Der Verein hat folgende Ordnungen
    • Geschäftsordnung
    • Ehrenordnung

§24 Auflösung des Vereins

    • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden
    • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren
    • Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Neuenkirchen mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke in der Ortschaft Tewel zu verwenden

§25 Beurkundungen der Beschlüsse der Vereinsorgane

    • Die von den Vereinsorganen (siehe §14) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser zu unterschreiben

§26 Haftung des Vereins

    • Abgesehen von der gesetzlichen Haftung nach §31 BGB kann der Verein für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretende Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden
    • Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere für Sachschäden und abhandengekommene Sachwerte wird keine Haftung übernommen

§27 Inkrafttreten

  • Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.02.2003 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.